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Neu Dokument-ID: 694443

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Unterlassungsdelikt

Beim Unterlassungsdelikt führt auch die Untätigkeit zur Bestrafung. Wegen eines Unterlassungsdeliktes kann eine Bestrafung aber nur dann erfolgen, wenn man eigentlich eine gesetzliche Pflicht zum Handeln gehabt hätte. Es wird das echte vom unechten Unterlassungsdelikt unterschieden. Bei Ersterem ist die Unterlassung direkt im Tatbestand angeführt, wohingegen bei unechten Unterlassungsdelikten ein Rückgriff auf § 2 StGB erforderlich ist (zB bei Körperverletzung § 2 iVm § 83 StGB).