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Neu Dokument-ID: 694306

Bernhard Albert | Glossar

Übernahmefahrlässigkeit

Übernahmefahrlässigkeit (seltener als Einlassungsfahrlässigkeit bezeichnet) liegt dann vor, wenn der „Schädiger“ weiß oder wissen musste, dass ihm für eine bestimmte Tätigkeit die Kenntnisse oder die nötige Fähigkeit fehlen, er aber diese Tätigkeit trotzdem übernimmt. Der Vorwurf, der hier dem Schädiger gemacht wird, ist eigentlich nicht im Fehler bei der Ausübung der Tätigkeit gelegen, sondern darin zu sehen, dass er diese Tätigkeit ohne Widerspruch oder ohne sich Gedanken zu machen übernommen hat. Fahrlässig iSd § 6 StGB handelt somit auch, wer eine risikogeneigte Tätigkeit übernommen und sich darauf eingelassen hat (RIS-Justiz RS0089075).