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Neu Dokument-ID: 694406

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Rechtsirrtum

Beim Rechtsirrtum ist dem „Täter“ nicht bekannt, dass eine bestimmte Handlung strafbar ist. Er handelt im guten Glauben, dass seine Handlung von der Rechtsordnung toleriert ist. Der Rechtsirrtum kann dann zur Straffreiheit führen, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dem „Täter“ darf daher nicht der Vorwurf zu machen sein, dass er sich eigentlich Kenntnis der relevanten Vorschriften hätte verschaffen müssen. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war (RIS-Justiz RS0118363). In der Regel wirkt der Rechtsirrtum nicht strafausschließend, da bei den meisten Delikten eigentlich allgemein bekannt sein muss, dass die Begehung oder Unterlassung von der Rechtsordnung missbilligt ist, auch wenn die gegenständliche Bestimmung nicht bekannt ist. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die konkrete Strafbarkeit seines Verhaltens muss er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.