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Neu Dokument-ID: 694289

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Außergerichtlicher Tatausgleich

Im modernen Strafrecht wird versucht, einen „Täter“ durch eine Bestrafung nicht mehr zu stigmatisieren, sondern die Konfliktlösungskompetenz der beteiligten Personen zu stärken. Bei einem leichteren Delikt ist es daher möglich, dass sich der Täter mit dem Opfer unter Mithilfe eines unbeteiligten Dritten über eine Schadensgutmachung einigt. Dies führt dazu, dass das Opfer schneller zu einem Schadenersatz kommt. Der Vorteil für den Täter liegt darin, dass bei einer erfolgten Wiedergutmachung das Strafverfahren in der Regel eingestellt wird. Der Täter ist daher nicht vorbestraft. Der Tatausgleich wurde im österreichischen Recht in § 204 StPO geregelt. Typischerweise ist ein persönliches Gegenüber zwischen Täter und Opfer Grundlage hierfür.