Neu
Dokument-ID: 1139008
9.3 Arbeitsbereitschaft – ständige Anhebung der Arbeitszeit
Kollektivverträge im Vergleich zum KA-AZG
Zur Verlängerung der Normalarbeitszeit wegen Arbeitsbereitschaft gem § 5 Arbeitszeitgesetz gilt:
- Der Kollektivvertrag oder,
- falls der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, die Betriebsvereinbarung oder,
- falls kein gültiger Kollektivvertrag existiert, die Betriebsvereinbarung oder,
- falls kein Kollektivvertrag existiert und kein Betriebsrat besteht, ein Bescheid des Arbeitsinspektorats kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und/oder die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden verlängern.