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Dokument-ID: 461908
3.9 Lehrlinge
Beschäftigung von Lehrlingen
Lehrlinge werden aufgrund eines Lehrvertrages in einem Lehrberuf von einem Lehrberechtigten ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet. Für Lehrlinge gelten neben dem BAG (Berufsausbildungsgesetz) unter anderen das Urlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz.