9.12 Nichtmeldung eines Arbeitsunfalls durch den Dienstgeber
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 26.11.1997, Geschäftszahl 9 Ob A 163/97d
Der Kläger war von 13.01.1986 bis 02.09.1988 als Isolierspengler in der Niederlassung des beklagten Arbeitgebers beschäftigt. Diese Niederlassung wurde am 02.09.1988 an ein anderes Unternehmen verkauft. Der Kläger setzte sein Dienstverhältnis beim neuen Eigentümer fort. Das Dienstverhältnis zum Nachfolgeunternehmen wurde im Jahr 1992 gelöst.
Noch beim ursprünglichen Dienstgeber erlitt der Kläger im Jahr 1987 einen Arbeitsunfall. Er verletzte sich dabei den linken Unterarm. Dieser Unfall hinterließ aufgrund der Schwere Folgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gerechtfertigt haben.
Dieser Arbeitunfall wurde vom damaligen Dienstgeber des Verletzten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht gemeldet, obwohl im § 363 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Meldeverpflichtung des Dienstgebers normiert ist. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gelangte auch auf keinen anderen Weg in Kenntnis dieses Unfalles, zumal auch vom Krankenhaus keine Meldung erstattet wurde. Der damalige Arbeitgeber meldete den Unfall lediglich der zuständigen Gebietskrankenkasse. Von der Gebietskrankenkasse wurden die Ansprüche des Klägers auch nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls abgerechnet. Der Kläger war der Meinung, dass ihm neben dem Krankengeld, welches er von der Gebietskrankenkasse bezog, weitere Leistungen nach dem Arbeitsunfall nicht zustünden.
Erst im Jahr 1994 wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Gebietskrankenkasse darauf aufmerksam gemacht, dass ihm nach dem seinerzeitigen Arbeitsunfall eventuell Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen könnten. Der Kläger meldete daraufhin den Unfall am 07.07.1994 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurde aufgrund dieser Meldung ein Rentenfeststellungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren ergab letztendlich, dass dem Kläger eine Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zustünde. Die Rente wurde ab der Antragstellung, das war der 07.07.1994 gewährt. Aufgrund der verspäteten Meldung war die Rückgewährung der Rente nicht möglich.
Mit Schreiben vom 30.10.1995 teilte der Vertreter des Klägers der beklagten Partei (damaliger Arbeitgeber) mit, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.1988 bis 07.07.1994 eine 20%ige Versehrtenrente zugestanden hätte und er meldete die Ansprüche des Klägers bei damaligen Dienstgeber gleich auch dem Grunde nach an.
Da der damalige Dienstgeber den Forderungen auf Bezahlung der Rente nicht nachgekommen ist, wurde letztendlich am 17.06.1996 die Klage eingebracht. Mit dieser Klage forderte der Kläger von seinem damaligen Dienstgeber annähernd EUR 14.000,– mit der Behauptung, dass ihm durch die Nichtmeldung des Arbeitsunfalls bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Versehrtenrentenbeträge in diesem Ausmaß entgangen seien.
Die beklagte Partei wendete diesen Ansprüchen gegenüber Verjährung und Verfristung ein. Die Einrede der Verfristung stützt sich darauf, da im damaligen Kollektivvertrag festgelegt war, dass Forderungen jeglicher Art nach Lösung des Arbeitsverhältnisses spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung an, bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend gemacht werden müssen.
Konsequenz:
Das Erstgericht erkannte den beklagten Dienstgeber für schuldig dem Kläger den Entgang an Versehrtenrente bezahlen zu müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Dienstgebers folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und wies das Klagebegehren ab. Dieses Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Der beklagte Dienstgeber musste daher die entgangene Versehrtenrente an den seinerzeitigen Dienstnehmer nicht bezahlen.