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Katharina Huber-Medek | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.8 Verweigerte Unternehmensprüfung

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 27.03.2008, Geschäftszahl 2007/07/0129

Der Beschwerdeführer C.W. (im Folgenden kurz auch: C.W.) im gegenständlichen Fall war selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. Auch der Vater W.W. des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz auch: W.W.) war selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Import von und der Handel mit hochwertigen Tragetaschen, vor allem aus Papier, zum geringen Teil auch aus Kunststoff, die an Groß- und Einzelhändler verschiedener Branchen (zB Industriebetriebe, Fluggesellschaften, Apotheken etc) weiter vertrieben wurden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) erteilte an zwei Unternehmen als Sachverständige den Auftrag, eine Überprüfung der W-GmbH betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996, BGBl Nr 648 (VerpackVO), für das Kalenderjahr 2003 vorzunehmen. Nach dem Inhalt des diesbezüglichen Prüfberichts habe der Geschäftsführer W.W. den beiden Prüfern – wie schon in einem Schreiben vom 13.9.2004 angekündigt – beim vereinbarten Termin am 21.9.2004 mitgeteilt, dass er eine Überprüfung der W-GmbH nicht zulasse. Dies begründete der Geschäftsführer W.W. mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach das zu prüfende Unternehmen nicht Adressat der Verpackungsverordnung sei. Die Überprüfung ist – dem Prüfbericht zufolge – verweigert worden und konnte daher nicht durchgeführt werden.

Konsequenz

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 24.5.2005 wurde über C.W. als gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W-GmbH gem § 79 Abs 1 Z 10 iVm § 75 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von EUR 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt und er wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dem C.W. wurde angelastet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH, die Vertreiber von Verpackungsmaterial sei, dem § 75 Abs 5 AWG 2002 dadurch zuwider gehandelt zu haben, dass er die Überprüfung der W-GmbH betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der VerpackVO für das Kalenderjahr 2003 am 21.9.2004 nicht zugelassen habe; den Prüfern seien keine Unterlagen vorgelegt und auch sonst keine Auskünfte erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe es daher zu verantworten, dass „die Organe oder Sachverständigen gem § 75 AWG 2002“ an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert worden seien. Dagegen hat C.W. Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) erhoben. Dieser hat mit Bescheid vom 8.9.2006 der Berufung teilweise dahin Folge gegeben, dass die Strafe auf EUR 3.630,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) und aliquot auch die Verfahrenskosten erster Instanz herabgesetzt wurden.

Gegen diesen Bescheid des UVS hat C.W. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat den Bescheid des UVS vom 8.9.2006 mit Erkenntnis vom 21.6.2007, Zl 2006/07/0126, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Dies deshalb, da der UVS bei der Strafbemessung zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die W-GmbH bzw C.W. „gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ seien und es komme daher die gesetzliche Strafuntergrenze nach § 79 Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 von EUR 3.630,00 zum Tragen. Vielmehr sei es so, dass diese Bestimmung nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler erfasst, sodass die von dieser Untergrenze ausgehende Strafbemessung im vorliegenden Fall rechtswidrig ist.

In der Folge hat der UVS einen Ersatzbescheid vom 10.10.2007 erlassen, mit dem der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 24.05.2005 nunmehr teilweise dahin Folge gegeben wurde, dass die Strafe auf EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und aliquot auch die Kosten des Verfahrens herabgesetzt wurden.

Gegen diesen Bescheid des UVS (im Folgenden auch: belangte Behörde) erhob C.W. erneut Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In der Beschwerde bringt C.W. im Wesentlichen vor, dass die Strafbemessung von der belangten Behörde nicht richtig vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde führt aus, dass sie unter Berücksichtigung „sämtlicher“ Strafzumessungsgründe zur Ansicht gelangt ist, dass die „nunmehr verhängte Mindeststrafe“ tat- und schuldangemessen sei. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten.

Der angefochtene Bescheid wurde daher in seinem Ausspruch über die Höhe der Strafe und hinsichtlich der damit zusammenhängenden Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Somit ist die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wieder offen und der UVS hat die Strafe – unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe – neu festzusetzen.

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