14.10 Auflassung einer gewerblichen Betriebsanlage
Auflassungsmaßnahmen für eine gewerbliche Betriebsanlage sind ein Kostenfaktor, der bereits bei der Planung einer Betriebsanlage berücksichtigt werden muss. Schließlich sehen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung vor, dass bereits im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid einer Betriebsanlage Auflagen und Maßnahmen für die Auflassung der Anlage vorzuschreiben sind. Die Berücksichtigung von Auflassungsmaßnahmen im Genehmigungsbescheid hindert die Gewerberechtsbehörde aber nicht, auch bei der konkreten Auflassung bzw Teilauflassung eines Betriebes erneut Vorkehrungen und Maßnahmen vorzuschreiben. Gemäß den Regelungen der Gewerbeordnung muss bereits die beabsichtigte Auflassung oder Teilauflassung der Anlage der Behörde vorher angezeigt werden, wobei die beabsichtigten Vorkehrungen der Behörde bekanntzugeben sind. Betrachtet die Gewerbebehörde die angezeigten Vorkehrungen als unzureichend, kann sie ergänzende Vorkehrungen mit Bescheid auftragen. Da die Behörde nicht nur bei der gänzlichen Auflassung der Anlage, sondern auch bei der Auflassung von Teilen ein Mitspracherecht hat, gibt der folgende Leitfaden samt Erörterung einer neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einige Tipps, welche Maßnahmen von der Behörde aufgetragen werden dürfen und welche nicht.