Vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dies wird als Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezeichnet. Wird Wissentlichkeit gefordert, reicht es nicht aus, wenn der Täter die Verwirklichung nur für möglich hält. Ist Absichtlichkeit ein subjektives Tatbestandselement, muss es dem Täter sogar darauf ankommen, den Tatbestand zu erfüllen.