2.3 Verantwortung mehrerer Arbeitgeber für Arbeitnehmer an derselben Betriebsstätte
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 21.12.2001, Geschäftszahl: 2000/02/0171
In einem Steinbruch, der von einem bestimmten Unternehmen betrieben wurde, war auch ein anderes Unternehmen mit eigenen Mitarbeitern mit einer mobilen Steinbrechanlage beschäftigt. Bei dieser mobilen Anlage waren die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz nicht erfüllt, weil weder eine Absauganlage noch eine Wasserberieselungsanlage vorhanden waren. Da die Ausstattung der mobilen Anlage mit diesen Geräten aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nötig gewesen wäre, wurde eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes festgestellt und der handelsrechtliche Geschäftsführer des Betriebs, der den Steinbruch betrieb, wurde nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu einer Geldstrafe bzw zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Konsequenz
Dieser Bescheid wurde vom Bestraften angefochten. Von der Berufungsbehörde wurde der Strafbescheid der ersten Instanz bestätigt, vom Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid aufgehoben.