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Dokument-ID: 920753
12.7 Gerichtliches Verfahren
Eine Klage basierend auf den Bestimmungen des GlBG ist beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Eine Besonderheit für Verfahren nach dem GlBG liegt in der Beweiserleichterung für die Betroffenen.