5.4.2 Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gegen den Dienstnehmer
Allgemeines
Wenn der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt hat, so hat er gem § 4 Abs 2 DHG einen hinsichtlich die Vergütung des Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer. Anderes gilt, wenn der Dienstnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erlässt.