11.21 Keine Eingliederung in ein Unternehmen gegen den Willen von Vorgesetzten
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 17.12.2007, Geschäftszahl: 2 Ob 48/07h
Ein Transportunternehmen war mit der Abholung eines Aschecontainers beauftragt. Da sich auf diesem Container ein „Aschegupf“ befand bot der Lkw Lenker des Transportunternehmens an, diesen mit einer Schaufel zu glätten. Diese Hilfeleistung wurde aber vom Heizmeister jenes Unternehmens, in dessen Auftrag der Container abgeholt werden sollte, abgelehnt, da die Asche wie üblich mit einem firmeninternen Radlader geglättet werden sollte. Dessen ungeachtet nahm der Lkw Lenker diese Tätigkeit trotzdem vor. Im Zuge dieser kam es zu einer Staubexplosion, und der Mitarbeiter des Transportunternehmens wurde verletzt.
Konsequenz:
Der verletzte Mitarbeiter des Transportunternehmens machte daraufhin Schadensersatzforderungen gegen jenes Unternehmen geltend, in dessen Auftrag der Aschecontainer abzuholen gewesen wäre. Von diesem Unternehmen wird im Verfahren eingewendet, dass es zu einer Eingliederung des Mitarbeiters des Transportunternehmens in das eigene Unternehmen gekommen sei. Vom Obersten Gerichtshofs wurde diese Sachlage aber anders beurteilt.