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Barbara Pogacar - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.2 Umfang der Haftungsbeschränkung

Allgemeines

Das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG gilt nur bei Schäden, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehen. § 333 ASVG bezieht sich auf Schäden, die am Körper des Dienstnehmers entstanden sind (Personenschäden). Alle anderen Ansprüche nach den §§ 1352 ff ABGB werden demnach ausgeschlossen. • [Fußnote: Ecolex 2005, 236.] 

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