Ideeller Schaden
Unter dem ideellen Schaden versteht man jenen Schaden, der sich nicht im Vermögen des Geschädigten, sondern eher in der Gefühlsebene des Geschädigten manifestiert. Schmerzen, auch seelische, stellen einen ideellen Schaden dar. Gerade beim ideellen Schaden ist aber die Bemessung in Geld sehr schwierig. Als Synonym für den ideellen Schaden wird auch der Begriff immaterieller Schaden verwendet. Sollen Trauer- oder Schockschäden ersetzt werden, ist jedenfalls grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) erforderlich. Etwa der Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat, ist als ideeller Schaden zu bezeichnen.