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Neu Dokument-ID: 694372

Bernhard Albert | Glossar

Öffentliches Recht

Vom öffentlichen Recht spricht man dann, wenn sich in einem Rechtsgebiet die Beteiligten nicht als gleichwertige Partner gegenüberstehen, sondern wenn das Verhältnis von Über- und Unterordnung geprägt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat mit hoheitlicher Gewalt gegenüber dem Bürger auftritt. Im öffentlichen Recht wird dem Bürger durch den Staat etwas „gewährt“ oder verboten bzw wird der Bürger wegen eines Fehlers vom Staat bestraft. Unter den Bereich des öffentlichen Rechts fällt etwa das Baurecht (die Baubewilligung wird vom Bürgermeister erteilt oder auch nicht), das Gewerberecht (die Gewerbebewilligung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt oder nicht) oder auch das Strafrecht (der Bürger wird wegen eines Fehlers bestraft). Die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes fallen alle unter das öffentliche Recht. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass Privatpersonen über die Vorschriften des öffentlichen Rechts keine Dispositionen treffen können. Auf der Baustelle kann daher zwischen dem Chef und den Mitarbeitern nicht vereinbart werden, dass keine Sicherheitsschuhe getragen werden, wenn dies vorgeschrieben ist. Eine derartige Vereinbarung schützt weder den Chef noch die Mitarbeiter vor Strafen.