© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 694313

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Erfüllungsgehilfe

Von einem Erfüllungsgehilfen spricht man dann, wenn ein Vertragspartner seine vertraglich zugesicherte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung gegenüber seinem Vertragspartner nicht selber erfüllt, sondern von einem Dritten (in der Regel Dienstnehmer oder Subunternehmer) erfüllen lässt. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Aus welchem Grund er sich veranlasst sieht, tätig zu werden, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, dass er die Verbindlichkeit des anderen erfüllt.

In diesem Fall haftet der Geschäftsherr auch für die Fehler seines Erfüllungsgehilfen, die dieser dem Vertragspartner zufügt. Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten, unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.

Siehe dazu auch „Gehilfenhaftung“ und „Besorgungsgehilfe“.