7.10 Riss des Hebegurts bei einem Abladevorgang
Sachverhalt
Beispiel:
Sachverhalt
OGH vom 28.6.2011, Geschäftszahl: 9 Ob A 52/11d
Der Lenker eines Lkws lieferte mit diesem drei Stangen Quadratstahl an ein anderes Unternehmen. Diese drei Stangen Quadratstahl waren mittig mit einem Hebegurt zusammengefasst. Beim Versuch des Geschäftsführers des Empfängerunternehmens, die Ladung mit einem Gabelstapler, der vom Empfängerunternehmen beigestellt und betrieben wurde, vom Lkw abzuladen, riss der Hebegurt, wodurch die Eisenteile gegen das rechte Bein des Lenkers des Lkws geschleudert wurden, der beim Abladevorgang mithalf. Bei diesem Unfall wurde er am rechten Oberschenkel schwer verletzt.
Der verletzte Lkw-Lenker begehrte Schadenersatz von seinem Dienstgeber und von der Haftpflichtversicherung des Lkws. Begründet wird die Haftung damit, dass die Waren am Lkw durch Lagerarbeiter des Dienstgebers des Lenkers geladen wurden. Am Ankunftsort hat sich der Lenker des Lkws in die Werkshalle begeben, um nachzufragen, wo die Ladung abzuladen sei. Der Geschäftsführer des Empfängerunternehmens habe angeboten, die Ware mit einem Gabelstapler abzuladen. Der Lenker des Lkws hat sich daher auf die Ladefläche begeben und die Schlaufe des Hebegurtes am Zinken des Staplers eingehängt. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine offensichtlichen Fehler beim Hebegurt feststellen können. Da dieser jedoch bereits von den Lagerarbeitern beim Verladen um die drei Stangen Quadratstahl gelegt worden sei, habe er jenen Teil, der sich unter dem Quadratstahl befunden habe, nicht auf Einrisse kontrollieren können. Nach diesem Einhängen der Schlaufe habe er sich in den hinteren Teil der Ladefläche begeben. Als die Ware mit dem Stapler hochgehoben wurde, ist der Hebegurt gerissen.
Konsequenz:
Vom Obersten Gerichtshof wurde die verschuldensunabhängige Haftung des Dienstgebers bzw der Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkws bejaht. Das Verfahren wurde zur Ergänzung (Feststellungen zur Schadenshöhe) an die erste Instanz zurückverwiesen.