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Dokument-ID: 695724
3.2 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Als „marktbeherrschend“ im Sinne der kartellrechtlichen Regelung ist ein Unternehmer anzusehen, der als Anbieter oder Nachfrager
- keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
- eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.