1.2 Schwarze Kassen
Soll Verkaufspersonal aktive Bestechung versuchen bzw durchführen, und soll dies mittels Bargeld erfolgen, bedarf es dazu der erforderlichen „Budgetmittel“. Der erfolgsmindernde Ausweis solcher „nützlichen Aufwendungen“ bzw deren steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe ist bereits seit über zehn Jahren verboten. Die Erfassung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben ist theoretisch möglich, führt aber unweigerlich zu Fragen durch Prüforgane (zB Betriebsprüfung, Rechnungshof). Auch auffällige Aufwendungen für Dienstreisen oder Diäten führen zur Frage nach Nutznießern und Zweck der Aufwendungen.