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Dokument-ID: 807637
6.5 Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB)
Der Straftatbestand des Förderungsmissbrauchs pönalisiert die missbräuchliche Verwendung einer hoheitlich oder privatrechtlich gewährten öffentlichen Förderung zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie bereitgestellt wurde. Entsprechend der Regelung des § 153b Abs 2 StGB liegt bei der Begehung durch Organmitglieder einer juristischen Person eine unmittelbare Täterschaft vor.