5.6.2 Judikatur
Besonderes Innenverhältnis führt zu verjährungsrechtlichem Vorrang
Rückgriffsansprüche nach § 896 ABGB verjähren mangels besonderer Anordnung nach hA grundsätzlich gem § 1478 ABGB erst in 30 Jahren. Existiert ein besonderes Innenverhältnis, verdient dies aber auch verjährungsrechtlichen Vorrang. Nach stRsp handelt es sich beim Regressanspruch des Solidarschuldners nach § 896 ABGB um einen eigenen Anspruch, auf den eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss hat. Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach stRsp nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre. So verjährt der Regressanspruch des (dem Geschädigten insbesondere nach § 1313a ABGB haftenden) Dienstgebers gegenüber dem schadensverursachenden Dienstnehmer als Schadenersatzanspruch nach § 1489 ABGB, soweit nicht § 6 DHG zur Anwendung kommt. • [Fußnote: OGH SZ 39/82.]