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Dokument-ID: 838623
10.1.3 Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen
Nichterfüllung
Gewährleistungsrechtliche Ansprüche können dann geltend gemacht werden, wenn entweder eine Sache mangelhaft geliefert oder eine sonstige vertragliche Leistung mangelhaft erbracht wurde. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dann nicht möglich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung überhaupt nicht erbracht wird. In diesem Fall spricht man von schlichter Nichterfüllung des Vertrages.