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Dokument-ID: 680551
6.1.4 Schädigermehrheit
Allgemeines
Wird der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch mehrere Schädiger gemeinsam verursacht, von denen einer nach § 333 ASVG haftungsbefreit ist, der andere nicht, dann haftet der nicht befreite Schädiger voll für die nicht von der Haftbefreiung erfassten Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht. • [Fußnote: SZ 44/ 48 (verst. Senat).] Der Dritte hat diesbezüglich auch keinen Regressanspruch gegen den Dienstgeber. • [Fußnote: ZVR 1963/44.]