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Neu Dokument-ID: 620341

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.15 Fehlende Absturzsicherung

Sachverhalt

Beispiel:

Verwaltungsgerichtshof vom 12.7.2012,

Geschäftszahl: 2011/02/0029

Anlässlich einer Kontrolle einer Baustelle durch das Arbeitsinspektorat wurde festgestellt, dass drei Arbeitnehmer einer GmbH in eine Absturzhöhe von 5,6 bzw 3,1 Metern im ersten Obergeschoss mit der Herstellung des Mauerwerkes beschäftigt waren, wobei jegliche Absturzsicherung gefehlt hatte. Die mit der Herstellung des Mauerwerkes beschäftigten Arbeitnehmer sind daher entgegen der einschlägigen Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nicht gegen Absturz gesichert gewesen.

Da somit die entsprechenden Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt worden waren, wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,– verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Geschäftsführer das Rechtsmittel der Berufung. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wurde der Strafbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass als Tatort für die Übertretung nicht die Baustelle, sondern der Unternehmenssitz anzusehen sei, da der Unternehmenssitz der Ort ist, an dem die entsprechenden Vorsorgehandlungen zur Hintanhaltung von derartigen Verwaltungsübertretungen getroffen hätten werden müssen. Da aber im Verfahren als Tatort immer die Anschrift der Baustelle angeführt sei, fehle im Tatvorwurf die Umschreibung des Tatortes. Aus diesem Grund war der Strafbescheid nach Ansicht der Berufungsbehörde aufzuheben.

Eine Ergänzung des Tatortes im Spruch des Straferkenntnisses im Berufungsverfahren war nicht mehr möglich, weil mittlerweile die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sei. Nach Ansicht der Berufungsbehörde war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Amtsbeschwerde.

Konsequenz:

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Berufungsbescheid aufgehoben und der Strafbescheid erster Instanz bestätigt.

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