6.1.3 Dienstgeber und Versicherter
Allgemeines
Gem § 333 Abs 1 ASVG kommt die Haftungsbefreiung dem Dienstgeber und den ihm gem Abs 4 gleichgestellten Personen zugute. § 35 ASVG bestimmt, dass derjenige als Dienstgeber anzusehen ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Dienstgeber ist somit nicht nur der Vertragspartner des Dienstnehmers; die Haftungsbefreiung greift auch, wenn der Dienstnehmer aufgrund einer Arbeitskräfteüberlassung in den Betrieb des schädigenden Unternehmens eingegliedert war.