9.9 Rechtsfolgen von Bilanzdelikten
Die Verletzung einzelner GoB oder auch der Generalnorm führt zwar zu keinen speziellen zivilrechtlichen Sanktionen, sie kann aber – zumindest bei Aktiengesellschaften – zur Rechtsfolge der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gem § 202 Abs 1 Z 2 AktG führen. Dieser Norm zufolge ist ein Jahresabschluss dann nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Unternehmens oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Nicht jede (unbedeutende) Verletzung von Gliederungs- oder Bewertungsvorschriften führt zur Nichtigkeit eines Jahresabschlusses. Das Gesetz kennt aber keine „Teilnichtigkeit“.