1.4 Unwirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten durch Meldung an das unzuständige Arbeitsinspektorat
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 11.9.2009, Geschäftszahl: 2008/02/0168
Ein Mitarbeiter der K GmbH war in 9 m Höhe auf einem Dach mit circa 44° Neigung mit Dachdeckerarbeiten beschäftigt. An einer ungesicherten Stelle stürzte dieser Mitarbeiter ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Aufgrund dieses Unfalles wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der K GmbH als das zur Vertretung nach außen berufene Organ wegen der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
Der Geschäftsführer der K GmbH hat im Verfahren vorgebracht, dass ein Mitarbeiter der I GmbH als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestellt worden sei. Die schriftliche Bestellungsurkunde samt Zustimmung ist dem Arbeitsinspektorat für den vierten Aufsichtsbezirk vorgelegt worden. Die Behörde führte dazu aus, dass für den gegenständlichen Unfall die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Bestellungsurkunde dem falschen Arbeitsinspektorat vorgelegt worden. Dies führte dazu, dass nicht von einer wirksamen Bestellung eines verantwortlich Beauftragten auszugehen sei.
Konsequenz:
Aus diesem Grund erfolgte die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der K GmbH nach den verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften.
Vom Geschäftsführer wurde eine Berufung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Straferkenntnis.