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Neu Dokument-ID: 695142

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.3 Haftung bei Schädigung Dritter

Unter Dritten ist in diesem Sinn jeder zu verstehen, der nicht Dienstnehmer des Auftraggebers oder des Auftragnehmers ist.

Dritte sind etwa Kunden, Lieferanten von Fremdfirmen, Monteure von Fremdfirmen oder auch Besucher. Für diese Personen ist grundsätzlich der verantwortlich, der seine Liegenschaft für den entsprechenden Verkehr öffnet. Mit anderen Worten: der, der erlaubt, dass gewisse Personen seine Liegenschaft, sein Betriebsgebäude oder seinen Parkplatz benutzen, ist für diese Personen insofern verantwortlich, als er ihnen eine gefahrlose Benutzung ermöglichen muss.

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