5.1.1 Allgemeines
Persönlicher Geltungsbereich
Das Dienstgeberhaftpflichtgesetz 1965 („DHG“) behandelt den Ersatz von Schäden, die ein Dienstnehmer bei Ausführung seiner Arbeitsleistung dem Dienstgeber oder einem Dritten zufügt. Unter dem Begriff des Dienstnehmers sind natürliche Personen zu verstehen, die aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Durch das DHG werden sohin die allgemeinen Bestimmungen des ABGB verdrängt, wonach für jede schuldhafte Schädigung einzustehen ist und der Grad des Verschuldens nur für den Umfang der Ersatzpflicht Bedeutung hat. Der Ersatz des Schadens kann zudem durch das richterliche Mäßigungsrecht herabgesetzt werden.