5.2.6 Gefahrenübergang
Das FAGG sieht keine speziellen Regelungen für den Gefahrenübergang vor. Demnach gilt die Gefahrtragungsregel des § 7b KSchG auch für das FAGG. Demnach geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Mangels abweichender Vereinbarung gilt dasselbe auch für den Übergang des Eigentums. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Versendung vertragswidrig erfolgte oder in der gewählten Art nicht verkehrsüblich ist.