3.14 Nichtverwendung von persönlicher Schutzausrüstung
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 23.3.2012, Geschäftszahl: 2010/02/0297
Auf einer Baustelle wurde von einem Mitarbeiter eines Unternehmens eine vorhandene Absturzsicherung in einer Höhe von 6,5 m zur Herstellung eines Gitterrostes entfernt. Trotz des Entfernens dieser Absturzsicherung wurden keine anderen Maßnahmen getroffen, um die Gefahrenstelle abzusichern. Vom Mitarbeiter selber, der an dieser Absturzstelle beschäftigt war, wurde ein Sicherheitsgeschirr verwendet, das nur einen Karabiner hatte und daher keine geeignete Schutzmaßnahme darstellte. Aufgrund der Verwendung dieses ungeeigneten Sicherheitsgeschirrs ist der Arbeitnehmer auf den darunter liegenden Betonboden abgestürzt.
Konsequenz: Aufgrund dieses Sachverhalts wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens als zur Vertretung nach außen berufenes Organ von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe verhängt. Begründet wurde diese Strafe mit einer Übertretung des § 7 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung (Bau-V). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Bestrafung in letzter Instanz bestätigt.