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Dokument-ID: 695813
3.2.3 Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung bei einer GmbH
Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder wenn die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt, ist der Geschäftsführer einer GmbH zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet (§ 36 Abs 2 GmbHG). Sinn dieser Vorschrift ist es, den Gesellschaftern Gelegenheit zur Gegensteuerung zu geben, beispielsweise durch eine Kapitalerhöhung oder eine Änderung der Geschäftspolitik.