1.1 Bestellung eines verantwortlich Beauftragten durch eine ARGE
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 19.3.2013, Geschäftszahl: 2009/02/0234
Gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Bau GmbH wurde mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der Übertretung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften eine Geldstrafe verhängt. Diese Bau GmbH hat mit einer weiteren Baufirma zur Erledigung eines Auftrages eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. In dieser Arbeitsgemeinschaft fungierte der Geschäftsführer der Bau GmbH als technischer Geschäftsführer. Hinsichtlich der erfolgten Bestrafung brachte der Geschäftsführer vor, dass für die konkrete Baustelle ein Bauleiter wirksam zum verantwortlich Beauftragten bestellt worden sei. Aus diesem Grund liege daher die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen bei diesem Bauleiter und nicht bei ihm. Der Strafbescheid hätte daher an den Bauleiter ergehen müssen.
Im Berufungsverfahren stellte sich heraus, dass tatsächlich der Bauleiter zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde. Die Bestellung erfolgte auf dem Briefpapier der Arge und wurde einerseits vom kaufmännischen Geschäftsführer der Arge und andererseits vom technischen Geschäftsführer der Arge unterfertigt. Die Urkunde wurde dem Arbeitsinspektorrat auch vorgelegt.
Konsequenz:
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die Bestrafung des Geschäftsführers der Bau GmbH bestätigt.