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Dokument-ID: 695872
4.4 Begünstigung eines Gläubigers
Tatbestand ist die bevorzugte Erfüllung eines Gläubigers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
- Mindestens zwei Gläubiger sind vorhanden
- Der Schuldner ist zahlungsunfähig
- Ein Gläubiger wird begünstigt
- Dadurch wird Befriedigung eines Gläubigers beeinträchtigt
- Vorsatz