3.8 Arbeiten in einer ungesicherten Künette
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 5.8.2009, Geschäftszahl: 2008/02/0127
Auf einer Baustelle wurden Rohrverlegungsarbeiten durchgeführt. Für diese Arbeiten wurde eine 25 m lange, 2,5 m breite und circa 1,5–3,5 m tiefe Künette ausgehoben. Zur Abstützung dieser Künette war ein Verbau vorhanden. Da ein Rohr nicht genau passte, ließ der Polier den Verbau entfernen und die Künette nachbaggern. Genau zu diesem Zeitpunkt sah ein Arbeiter, dass noch Werkzeug in der ungesicherten Künette verblieben war. Er stieg deshalb in diese Künette um das Werkzeug zu bergen. Genau zu diesem Zeitpunkt kam es zum Einsturz der ungesicherten Künette und der Mitarbeiter wurde verletzt.
Konsequenz:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten hat eine Strafanzeige gegen den Polier wegen fahrlässiger Körperverletzung zurückgelegt.
Von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer des Arbeitgebers des verletzten Mitarbeiters wegen einer Übertretung der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung verwaltungsrechtlich bestraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bestrafung bestätigt.