9.17 Konkurrenzklausel
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 15.4.2004, Geschäftszahl 8 Ob A 21/04b
Ein Steuerberater war als Dienstnehmer in einer Zweigniederlassung einer Kanzlei beschäftigt. Vor seiner Tätigkeit als Leiter der Zweigstelle war der Dienstnehmer in der Kanzlei als Berufsanwärter beschäftigt. Bei Beginn dieser Beschäftigung unterfertigte er eine Dienstordnung, in der sich unter anderem folgender Passus befand:
„Jeder Dienstnehmer der Gesellschaft verpflichtet sich, für den Zeitraum von zwei Jahren nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Gesellschaft keine unter die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder Berufsordnung fallenden Tätigkeiten im Kreise jener Auftragnehmer durchzuführen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens von der Gesellschaft vertreten werden. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Verpflichtung wird die Entrichtung einer Konventionalstrafe in eineinhalbfacher Höhe des letzten von der Gesellschaft an diesen Auftraggeber verrechneten Jahreshonorares vereinbart.“
Unter Einhaltung der vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist kündigte der Zweigstellenleiter seine Beschäftigung bei der Gesellschaft mit 31.12. und eröffnete ab 1.1. seine eigene Kanzlei.
Zwischen dem 9.1. und dem 19.1. kündigten 18 Klienten ihr Betreuungsverhältnis und wechselten zum nunmehr selbstständig tätigen Steuerberater. Insgesamt kündigten 50 Klienten, wobei 42 zum beklagten Steuerberater wechselten.
Der ehemalige Dienstgeber des Beklagten verlangte nunmehr an Schadenersatz den Betrag von EUR 182.371,–. Vom Erstgericht wurde ein Betrag von EUR 25.435,– zugesprochen. Dieses Urteil wurde aber vom Berufungsgericht aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof letztendlich verwies die Verhandlung wieder an das Erstgericht zurück, da nach der Ansicht des OGH die Sachlage noch nicht entscheidungsreif erhoben wurde.
Konsequenz
Obwohl der Oberste Gerichtshof die Verhandlung an die erste Instanz zurückverwies, hat er doch in diesem Verfahren wesentliche Aussagen zur Gültigkeit der Konkurrenzklausel getätigt.