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Neu Dokument-ID: 392503

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.8 Haftung für Unfall bei Entladearbeiten

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 28.6.2007, 3 Ob 23/07i

Ein Vorarbeiter eines Bauunternehmens war gemeinsam mit einer Arbeitspartie auf einer Baustelle mit der Errichtung einer Grube aus Betonschachtringen beschäftigt. Sein Arbeitgeber hat einen Transportunternehmer damit beauftragt, solche Schachtringe auf die Baustelle zu liefern. Zum Abladen und Einsetzen der Schachtringe verwendete der beklagte Transportunternehmer am Unfalltag den Heckkran seines Lkws. An diesem Kran war ein Hebemittel montiert, welches aus drei Krallen bestand, die an den Schachtringen befestigt werden konnten.

Nachdem der Transportunternehmer die Schachtringe in der Früh in der Nähe der späteren Unfallstelle abgeladen hatte, war er noch damit beschäftigt, einerseits Aushubmaterial mit dem Lkw abzutransportieren, andererseits Betonwände zur Baustelle zu liefern. Diese Aufträge hatte ihm der Polier des Bauunternehmens erteilt, ebenso wie den weiteren Auftrag, den mit der Instandsetzung des Wasserschachtes beschäftigten Arbeitern zu helfen, die Schachtringe einzusetzen. Wie dies genau zu verrichten sei, wurde nicht besprochen. Vielmehr sollten ihm die mit der Setzung des Wasserschachts beschäftigten Arbeiter erklären, welche Tätigkeit er zu verrichten hätte.

Der Transportunternehmer fuhr mit seinem Lkw zu dieser Arbeitspartie, die beim Wasserschacht beschäftigt war. Dort befestigte der Vorarbeiter und ein Arbeiter des Bauunternehmens den Schachtring am Gehänge des Krans mit den drei Krallen. Der beklagte Transportunternehmer sollte den Schwenkkran bedienen und den Schachtring in die Künette heben. Beim erstmaligen Versuch sahen beide Arbeiter des Bauunternehmens, dass der Schachtring nicht in der Waage war. Die Arbeiter forderten den Lenker des Lkws nochmals auf, den Ring auf den Boden abzusenken. In der Folge konnten sie die Krallen so anbringen, dass der Schachtring waagrecht lag.

Daraufhin stieg der Vorarbeiter (und spätere Kläger) in die ausgehobene Künette. Er platzierte dort am Boden Steine, damit der Schachtring eben aufliegen konnte. Dieser Vorgang dauerte einige Minuten. Danach deutete er dem später beklagten Lenker des Lkws mit einem Handzeichen an, dieser könne nun den Schachtring einsetzen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der beklagte Transportunternehmer den späteren Kläger in der Künette sehen. Daraufhin schwenkte der beklagte Transportunternehmer mit dem Kran den Schachtring über die Künette, ohne diese auf allfällige Hindernisse näher besichtigte zu haben. Der Kläger hielt sich deshalb in der Grube auf, um den noch angehängten Schachtring am Boden mit den Händen in die richtige Stelle einzurichten.

Als der Beklagte den Schachtring schon etwa 40 cm unterhalb des Niveaus der Künette abgesenkt hatte, streifte der Schachtringen eine sich auf diesem Niveau befindliche Baumwurzel, die vorher niemandem aufgefallen war. Dadurch lösten sich zwei Krallen vom Schachtring, der in die Künette stürzte und den Kläger am linken Unterschenkel und Sprunggelenk schwer verletzt.

Konsequenz

Im Instanzenzug wurde die Klage des geschädigten Vorarbeiters vom Berufungsgericht abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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