6.2.1 Allgemeines
Der Versicherungsträger kann einen auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht (§ 332 Abs 5 ASVG). Wird ein Dienstnehmer durch einen anderen Dienstnehmer geschädigt, sind, sofern es sich beim Schädiger nicht um einen Aufseher im Betrieb handelt, die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen anzuwenden. § 332 Abs 5 ASVG ist als Schutzbestimmung zugunsten des schädigenden Arbeitskollegen zu sehen. Der Schadenersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitskollegen bleibt zwar aufrecht und geht auch auf den Sozialversicherungsträger über, doch dieser kann den übergegangenen Anspruch nur eingeschränkt geltend machen.