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Neu Dokument-ID: 694338

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Immaterieller Schaden

Unter dem immateriellen Schaden versteht man jenen Schaden, der sich nicht im Vermögen des Geschädigten, sondern eher in der Gefühlsebene des Geschädigten manifestiert. Schmerzen, auch seelische, stellen einen immateriellen Schaden dar. Gerade beim immateriellen Schaden ist aber die Bemessung in Geld sehr schwierig. Als Synonym für den immateriellen Schaden wird auch der Begriff ideeller Schaden verwendet. Aus einer Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände aufgrund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem können etwa als immaterielle Schäden zu einem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO führen. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Gefühlswelt ist nicht zu fordern (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k). Immaterielle Schäden sind grundsätzlich nur bei besonderer gesetzlicher Anordnung ersatzfähig, wie etwa im Falle des Schmerzengeldes.