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Neu Dokument-ID: 387612

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Verantwortlichkeit des Lenkers für nicht ausreichend gesicherte Ladung

Sachverhalt

Beispiel: UVS OÖ vom 30.05.2006, VwSen-16317/7/Br/Ps

Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Herr E. K., beschäftigt bei der Firma S., wurde am 09.06.2005 um 11:00 Uhr in Steyr auf der Kreuzung Ennser Straße mit der Siemensstraße von Polizeibeamten der BPD Steyr angehalten. Diese führten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Dabei konnten sie feststellen, dass fünf Eisenkörbe nur mit zwei eingerissenen und stark abgenutzten Zurrgurten gesichert waren. Vier Stahlrungen, welche sich ebenfalls auf der Ladefläche befanden, waren gar nicht gesichert. Insgesamt betrug die geladene Gesamtmasse 12.000 kg. Zusätzlich führte Herr E. K. keinen Zulassungsschein für den Sattelanhänger mit.

Gegen die daraufhin ergangene Organstrafverfügung wurde rechtzeitig Einspruch erhoben.

Daraufhin erging ein Bescheid (Straferkenntnis) der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.04.2006, GZ S 4153/St/05. Wegen Übertretung nach § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 iVm § 102 Abs 1 und § 134 Abs 1 KFG 1967 wurde über Herrn E. K. eine Geldstrafe von EUR 150,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt.

Vorgeworfen wurde dem Lkw-Lenker, er wäre noch ausdrücklich vom Stützpunkt der Firma S darauf hingewiesen worden, eine Kontrolle des Ladegutes samt entsprechender Verzurrung vorzunehmen. Dazu wurden sogar zusätzliche Zurrgurte bzw Absicherungsketten mitgegeben. Aufgrund der Schwere der Ladung bzw des hohen Eigengewichtes sei er aber davon ausgegangen, dass diese nicht verrutschen können und führte er deshalb eine gesetzmäßige Ladungssicherung nicht durch.

Dagegen brachte Herr E. K. innerhalb offener Frist Berufung ein und begründete diese hinsichtlich der mangelnden Sicherung der Ladung wie folgt:

  1. Der im Verfahren beigezogene Amtssachverständige, Ing. H., Amt der OÖ Landesregierung, habe zwar ausgeführt, dass aufgrund der Reibung zwischen der Ladung und der Ladefläche das Eigengewicht nicht ausreiche, um die Ladung unter Berücksichtigung von fahrdynamischen Einflüssen sicher gegen ein Verrutschen zu sichern, dies jedoch nicht ausreichend begründet.
  2. Die Ladung sei bis zur Anhaltung durch die Polizeibeamten der BPD Steyr in keiner Weise verrutscht.
  3. Es wäre zu keinerlei Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern oder anderen schützenswerten Rechtsgütern gekommen.

Die Berufung wurde jedoch vom unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 30 Euro auferlegt.

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