3.2.2 Wasserrechtliche Vorgaben für Eigenüberprüfungen
Prüfverpflichtungen
Das Wasserrechtsgesetz hält in § 134 sogar drei unterschiedliche Eigenüberprüfungen fest. Für alle 3 Prüfungen gilt, dass es sich um qualifizierte Eigenüberwachungen handelt. • [Fußnote: Vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 4, § 134 Rz 1.] Die Qualifizierung erfolgt durch das Erfordernis von Messwerten und Nachweisen, um eine konkrete Beeinträchtigung von Gewässern bewerten zu können. Allen 3 Anforderungen ist auch gemein, dass die Behörde einen kürzeren Intervall per Bescheid festlegen kann.