9.14 Kettendienstverträge eines ausländischen Arbeitnehmers in einem Saisonbetrieb
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 4.9.2002, Geschäftszahl: 9 Ob A 89/02g
Der Kläger, der armenischer Staatsbürger ist, war in den Jahren 1994 bis 1999 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge bei einem Zirkusunternehmen als Musiker beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde am 20.07.1999 beendet.
Vom Gericht wurde erhoben, dass jeweils am Ende einer Saison entschieden wird, welche Musiker für die nächste Saison wieder eingestellt werden. Diese erhalten dann neben dem Heimflugticket nach Moskau auch ein Ticket für den Flug Moskau – Wien zur Wiederaufnahme der Beschäftigung. Für jede Saison wird ein gesonderter befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Da es anlässlich der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 20.07.1999 zu Problemen gekommen ist, behauptet der Kläger nunmehr, dass die Befristungen nichtig waren und ihm daher ein durchgehendes Entgelt für den Zeitraum von 1994 bis 1999 zustehe und darüber hinaus auch ein Anspruch auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung.
Konsequenz
Der OGH hat den gegenständlichen Fall zwar nicht ausdrücklich entschieden, sondern an die Erstinstanz zurückverwiesen, da noch Feststellungen nötig waren, nichtsdestotrotz hat er aber zur Zulässigkeit von aneinander gereihten Befristungen wesentliche Aussagen getroffen.