Neu
Dokument-ID: 694552
2.2 Nachträgliche Auflagen/Sanierungskonzepte
Vorschreibung von Auflagen nach Rechtskraft
Ist ein Recht einmal eingeräumt, so kann dieses durch seine Rechtskraft nicht mehr verändert werden. Um nachträglich dennoch eine Handhabe zu haben, enthalten die Materiengesetze Bestimmungen, in welchen Fällen auch nach erfolgter Genehmigung ein Eingreifen etwa durch zusätzliche Auflagen möglich ist.