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Neu Dokument-ID: 392479

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.16 Instruktionsmangel für Wartungsarbeiten an Gehrungssäge

Sachverhalt

Beispiel: Oberlandesgericht Linz vom 27.04.2006, Geschäftszahl 4 R 1/06d

Bei der Verwendung einer Gehrungssäge in einer Tischlerei ereignete sich ein schwerer Arbeitsunfall. Ein Dienstnehmer war mit dem Ablängen von Holzleisten beschäftigt. Er richtete die Leiste mit beiden Händen zum Nachschneiden ein und griff dabei mit der rechten Hand unter das laufende Sägeblatt. Während des Einrichtens fiel die Säge nach unten und trennte ihm die rechte Hand vom ersten Mittelhandknochen bis zur Basis des Kleinfingers ab.

Als Ursache für das Herunterfallen der Säge wurde festgestellt, dass die Rückzugsfeder des Rückholmechanismus am 13.02.1998 aufgrund von Verschleißerscheinungen ausgetauscht werden musste. Dazu war es notwendig, den Rückzugsmechanismus aus- und einzubauen. Beim Einbau wurde die Öse der Zugstange irrtümlich am unteren Lager befestigt. Aufgrund des falschen (umgekehrten) Einbaus des Rückzugsmechanismus füllte sich bei den folgenden Sägearbeiten der Federbehälter allmählich mit Sägemehl. Dadurch wurde der Federweg der Rückzugsfeder mit jedem Sägevorgang kleiner und die Gehrungssäge schwergängiger. Die Belastung der Zugstange nahm deshalb laufend zu und die am unteren Lager befestigte Öse der Zugstange gab nach. Schließlich rastete der Handhebel in Ruhestellung nicht mehr ein. Hätte man den Rückzugsmechanismus richtig eingebaut, wäre es zum Unfall nicht gekommen.

Der Dienstnehmer hat die Gehrungssäge vor dem 20.12.2000 hundertmal benutzt. Von nachträglichen Veränderungen der Gehrungssäge nach dem Erwerb war ihm nichts bekannt. Der Dienstnehmer verfügte über das Allgemeinwissen, dass man bei laufendem Sägeblatt nicht unter eine Säge greifen soll; er hatte jedoch keine Bedenken, weil die Gehrungssäge auch von Lehrlingen bedient werden durfte.

Die Herstellerfirma wählte für die Gehrungssäge eine Konstruktion mit einem Rückzugsmechanismus, der den Handhebel zügig in seine Ruhelage zurückzieht, wo dieser bei fehlerfreiem Betrieb automatisch einrastet. Sie stattete die Gehrungssäge mit einem Rückzugsmechanismus aus, der zwei für den Betreiber gleichwertig scheinende Einbaulagen zuließ. Diese ergaben sich daraus, dass die Lagerbolzen mit gleichem Durchmesser ausgeführt wurden. Dadurch, dass keine eindeutige Einbaulage gegeben war, bestand die Gefahr, dass der Rückzugsmechanismus beim Austausch der Rückzugsfeder, eines Verschleißteils, der etwa alle drei Jahre ausgewechselt werden muss, falsch eingebaut wird.

Die Herstellerfirma hat in der Betriebsbeschreibung auf den richtigen Einbau des Rückzugsmechanismus hingewiesen, es wäre aber notwendig gewesen, durch die Konstruktion eine eindeutige Einbaulage vorzugeben. Auf Gefahren der Säge und auf notwendige Wartungsarbeiten wird in der Betriebsbeschreibung nicht hingewiesen. Auch auf sicherheitstechnische Belange wird nicht eingegangen. Unter dem Punkt „Wartung und Instandhaltung“ wird ausgeführt, dass die Maschine aufgrund ihrer extremen Einfachheit keine besondere Wartung braucht. Es wäre notwendig, einen Punkt „Instandhaltung, Austausch von Verschleißteilen“ mit Angaben über Serviceintervalle und auszutauschende Verschleißteile der Säge aufzunehmen.

Weiters fehlt in der Betriebsbeschreibung der Beklagten der Hinweis, dass nur die in der Bedienungsanleitung skizzierte Einbaulage des Rückzugsmechanismus die einzig richtige ist und dass bei falschem Einbau die ordnungsgemäße Funktion der Rückzugsfeder nicht gewährleistet und ein Unfall vorprogrammiert ist. Außerdem fehlt ein Hinweis, dass das Einrasten der mechanischen Verriegelung den einzig sicheren Verletzungsschutz gewährleistet. Ohne einen Hinweis auf die durch den falschen Einbau entstehende Gefahr beim Betrieb der Säge war die Gefahr der falschen Einbaulage für den Betreiber der Gehrungssäge nicht erkennbar, weil beide Einbaulagen gleichwertig erschienen sind.

Konsequenz

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes wurde die Haftung der Herstellerfirma mit 2/3 festgestellt. Den verletzten Dienstnehmer trifft ein Mitverschulden von 1/3. Der unmittelbar zu bezahlende Schadenersatz belief sich auf mehr als EUR 31.000,–, wobei die Haftung auch für zukünftige Schäden im oben angeführten Ausmaß festgestellt wurde.

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