10.6 Ein Jugendlicher arbeitet an einer verbotenen, aber gesetzeskonformen Maschine
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 10.05.2001, Geschäftszahl 8 ObA 109/01i
In einem Betrieb wurde ein 15-jähriger Lehrling zwei Facharbeitern zugeteilt, ohne dass diesem nähere Angaben über die Art und den Umfang der Beschäftigung gemacht wurden. Als Lehrlingsausbilder fungierte der Geschäftsführer. Die beiden Facharbeiter, denen die einschlägigen Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) und der dazu ergangenen Verordnung nicht bekannt waren, setzten den Lehrling an einer Abkantpresse ein. Der Lehrling wurde von den Facharbeitern genau unterwiesen und es wurde ihm die Gefährlichkeit der Maschine erklärt. Weiters wurde ihm auch der Arbeitsvorgang mehrfach demonstriert und im Folgenden überwacht. Nach den ausdrücklichen Feststellungen entsprach die Abkantpresse sämtlichen Sicherheitsbestimmungen und war bereits zehn Jahre unfallfrei in Verwendung. Trotzdem verlor der Lehrling bei einem Arbeitsunfall zwei Finger.
Konsequenz:
Vom Strafgericht wurden die beiden Facharbeiter wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt.
Im Zivilverfahren wurde die Klage des beteiligten Sozialversicherungsträgers auf Rückerstattung der Sozialversicherungsleistungen gem § 334 ASVG in allen Instanzen abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.