7.3.3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die Feststellung, ob der Arbeitnehmer seinen aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommt, begründet ein legitimes Kontrollinteresse des Arbeitgebers. Gleiches gilt für das Bestreben, die Arbeitsprozesse möglichst effizient zu gestalten oder Kosten zu sparen. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Kontrollmaßnahmen zulässig wären, sondern bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen (im Einzelfall) ist jedenfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Kontrollhandlungen sind demnach (schon aus diesem Grund) unzulässig, wenn sie in keinem sachlichen Zusammenhang zur geschuldeten Arbeitsleistung stehen. Erweist sich die Kontrolle als rechtmäßig, muss der Arbeitgeber das gelindeste zum Ziel führende Mittel wählen. Kontrollmaßnahmen im Einzelfall werden daher durch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (§ 16 ABGB) begrenzt.