6.9 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Strafbar ist, wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der Tatbestand des Submissionsbetruges ist auf jede Vergabe von Liefer-, Bau-, Konzession- und Dienstleistungsaufträgen anwendbar, und zwar unabhängig davon, in welcher Form das Vergabeverfahren durchgeführt wird. Es handelt sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das keinen Eintritt eines Vermögensschadens oder einer Bereicherung erfordert.