13.15 Produkthaftung des Assemblers
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 23.11.2006, Geschäftszahl 8 Ob 136/06t
Am 18.11.2003 verkaufte die beklagte Partei der Firma G GmbH (Käuferin) einen Glastisch („Bistro-Tisch"), dessen Tischgestell von einem Großhändler und dessen Glasplatte von einem anderen Hersteller stammte. Von der beklagten Partei wurden diese beiden Teile zu einem Produkt komplettiert. Auf der Kölner Messe EXPONET 2003 wurde dieser Tisch auf dem Messestand der Käuferin aufgestellt. Die beiden Kläger waren Mitarbeiter der Käuferin. Am 18.11.2003 gegen 9:30 Uhr standen die beiden Kläger sowie zwei Kunden beim Bistro-Tisch, als plötzlich dessen Glasplatte barst. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich außer vier Kaffeetassen sowie allenfalls einem Aschenbecher keine weiteren Gegenstände auf dem Tisch. Es ist nicht feststellbar, dass eine der vier Personen wie auch immer auf die Glasplatte geschlagen oder einen weiteren Gegenstand daraufgestellt hat. Der Auslöser des Bruchs kann nicht festgestellt werden. Beim Versuch, die berstende Platte zu fangen, erlitt der Erstkläger Schnittwunden im Bereich des rechten Zeigefingers. Die Glasplatte stürzte auf den Handrücken des Zweitklägers, wodurch dieser erhebliche Schnittverletzungen mit einer Durchtrennung des Strecksehnenapparats des Zeigefingers links jedoch ohne knöcherne Verletzung erlitt. Der Anzug des Erstklägers wurde beschädigt. Für die Reinigung des Anzugs des Zweitklägers mussten EUR 25,– aufgewendet werden.
Konsequenz
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage prinzipiell statt und sahen die Haftung der beklagten Partei als gegeben an. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht.